Feststellung des Grundversorgers zum 1. Juli 2012
nach § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG) sind die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet, alle drei Jahre, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Dieser Fakt trifft zum 1. Juli 2012 wieder zu.
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 EnWG „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltkunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.“
Entsprechend der genannten Vorgaben hat die Feststellung ergeben: Der Grundversorger für Strom im zuständigen Netzgebiet der Verbandsgemeindewerke Hochspeyer sind die
VERBANDSGEMEINDEWERKE HOCHSPEYER (E-Werk, Bereich Vertrieb)
Die Verbandsgemeindewerke Hochspeyer (E-Werk) sind damit in dem vorgenannten Netzgebiet bis zum 30.09.2015 zur Grund- und Ersatzversorgung gemäß § 36 und § 38 EnWG verpflichtet. Die bisherigen Energielieferverträge (auch solche der Grundversorgung) behalten ihre Gültigkeit.
Einwände gegen das Ergebnis dieser Feststellung können bis zum 31.10.2012 bei der gemäß Landesrecht zuständigen Behörde (Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung – Landesregulierungsbehörde Energie) eingelegt werden.
Für Rückfragen über den im Einzelfall zuständigen Grundversorger innerhalb der Verbandsgemeinde Hochspeyer stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.