Mit der sogenannten "Wasseruhr" stellt das Wasserversorgungsunternehmen die vom Kunden verbrauchte Wassermenge fest.
Diese Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die Verbandsgemeinde stellt die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften sicher und trägt die damit verbundenen Kosten der Abnahme und ggf. Wiederanbringung. Die vom Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge gilt für die Berechnung der Gebühren als verbraucht.
Die Wasserzähler sind Bestandteil des Grundstücksanschlusses und Eigentum der Verbandsgemeinde.
Das Elektrizitäts-Versorgungs-Unternehmen (EVU) stellt die vom Kunden abgenommene Elektrizität durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Wir gewährleisten eine einwandfreie Messung des Energieverbrauches.
Unsere Aufgabe besteht in der Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meß- und Steuereinrichtung auf Basis der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

